Satzung






§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1  Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Höfen an der Enz e.V.
1.2  Der Vereinssitz ist in Höfen an der Enz.
1.3  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Calw unter der Nummer VR 726       eingetragen.
1.4  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.5  Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
§ 2  Zweck
2.1  Zweck des Vereins ist:
      Die Gemeinde Höfen an der Enz bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die der Erhaltung des       Freibades dienen.
      Den Jugendlichen und Schwerbehinderten das Schwimmen vor Ort zu Ermöglichen.
      Den Schwimmsport zu fördern.
      Der Grundschule die Möglichkeit bieten, ihren Schwimmsport im Freibad Höfen an der Enz zu       betreiben.

      Dazu stellt der Förderverein seine Mithilfe zur Verfügung.
2.2  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch       Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten       Zweck dienen.
§ 3  Gemeinnützigkeit
3.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des       Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2  Der Verein ist selbstlos tätig.
3.3  Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er       erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder       erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4  Mitgliedschaft
4.1  Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2  Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des       Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
5.1  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus       dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
5.2  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem       vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter       Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
5.3  Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der       anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden,       wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum       Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder       schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
5.4  Das Mitglied kann zudem auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,       wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist       und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der       Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden       Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss       des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.       Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim       Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb       von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.       Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht       oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss,       sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5.5  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,       unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6  Mitgliedsbeiträge
6.1  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen       Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.2  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte       wie ordentliche Mitglieder.
§ 7  Organe des Vereins
7.1  Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8  Vorstand
8.1  Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den       Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln       vertretungsberechtigt.
8.2  Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt,       dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des       erweiterten Vorstands (Vorstandschaft) einzuholen.
8.3  Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
      a) dem Vorstand ( 8.1)
      b) dem Kassenwart,
      c) dem Schriftführer,
      d) 3 Beisitzern.
§ 9  Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
9.1  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem       anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

      ¤ Führung der laufenden Geschäfte,
      ¤ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der          Tagesordnung,
      ¤ Einberufung der Mitgliederversammlung,
      ¤ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      ¤ Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,          Vorlage der Jahresplanung,
      ¤ Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
      ¤ Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 10  Wahl des Vorstands
10.1  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
10.2  Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
10.3  Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt, wobei die Wahl des

        1. Vorsitzenden und des Schriftführers immer auf ein "ungerades" Jahr entfällt.
        Der 2. Vorsitzende und der Kassenwart werden in den "geraden" Jahren gewählt. Ein         Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines         Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur         nächsten Mitgliederversammlung.
10.4  Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11  Vorstandssitzungen
11.1  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.         Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
11.2  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der         Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 12  Mitgliederversammlung
12.1  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die         Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
12.2  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
        ¤ Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
        ¤ Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über            Vereinsordnungen und Richtlinien,
        ¤ Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
        ¤ Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
        ¤ weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
12.3  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche         Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen         unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein         bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es         an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
12.4  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor         dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der         Versammlung bekannt zu machen.
12.5  Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.

        Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung         schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
12.6  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und         mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder         anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen         werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
12.7  Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder         dies beantragt.
12.8  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen         gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
12.9  Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt         es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die         Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13  Protokollierung
13.1  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der         vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14  Kassenprüfer
14.1  Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer         überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung         erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine         Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der         Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit         der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
14.2  Die Kassenprüfer dürfen nicht im Gesamtvorstand sein.
14.3  Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu         unterrichten.
§ 15  Auflösung des Vereins
15.1  Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der         stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei         Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des         öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und         ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
15.2  Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Höfen an der Enz, die es         unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über         die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts         durchgeführt werden.
15.3  Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des         Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen         Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf         einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen         Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16  Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1  Erfüllungsort ist Höfen an der Enz, Gerichtsstand ist Calw.
§ 17  Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
17.1  Vorstehende Satzung wurde am 25.07.2003 in Höfen an der Enz von der         Gründungsversammlung beschlossen.