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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Höfen
an der Enz e.V.
1.2 Der Vereinssitz ist in Höfen an der Enz.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Calw unter der Nummer
VR 726 eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.5 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist:
Die Gemeinde Höfen an der Enz bei allen Maßnahmen
zu unterstützen, die der Erhaltung des Freibades
dienen.
Den Jugendlichen und Schwerbehinderten das Schwimmen
vor Ort zu Ermöglichen.
Den Schwimmsport zu fördern.
Der Grundschule die Möglichkeit bieten, ihren
Schwimmsport im Freibad Höfen an der Enz zu betreiben.
Dazu stellt der
Förderverein seine Mithilfe zur Verfügung.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung
von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden
sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck
dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig.
3.3 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2 Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit
der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn
es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund
zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber
anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes
Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
5.4 Das Mitglied kann zudem auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und
seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied
durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb
von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht
dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung
nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies
als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass
die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
6.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten
die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
7.1 Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
8.2 Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise
beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften
von mehr als 250 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten
Vorstands (Vorstandschaft) einzuholen.
8.3 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
a) dem Vorstand ( 8.1)
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) 3 Beisitzern.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit
des Vorstands
9.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
¤ Führung
der laufenden Geschäfte,
¤ Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
¤ Einberufung
der Mitgliederversammlung,
¤ Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
¤ Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage
der Jahresplanung,
¤ Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
und Ausschlüsse von Mitgliedern,
¤ Geschäftsführungsaufgaben nach
Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 10 Wahl des Vorstands
10.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
10.2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
10.3 Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt,
wobei die Wahl des
1.
Vorsitzenden und des Schriftführers immer auf ein "ungerades" Jahr entfällt.
Der
2. Vorsitzende und der Kassenwart werden in den "geraden" Jahren gewählt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu
einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
10.4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
11.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen werden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig.
11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet
mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied
- eine Stimme. Die Übertragung
der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
12.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
¤ Wahl, Abberufung und Entlastung
des Vorstands,
¤ Beschlussfassung über
Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen
und Richtlinien,
¤ Ernennung besonders verdienstvoller
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
¤ Beschlussfassung zur Einrichtung
einzelner Abteilungen,
¤ weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
12.3 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte
Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
12.4 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin
schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
12.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand
einberufen.
Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt.
12.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein
Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend,
kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden;
sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
12.7 Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der
anwesenden Mitglieder dies beantragt.
12.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
12.9 Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks
ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich.
§ 13 Protokollierung
13.1 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von einem der vertretungsberechtigten
Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
14.1 Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten
zwei Prüfer überprüfen
die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung
hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der
Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
14.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht im Gesamtvorstand sein.
14.3 Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis
der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 15 Auflösung des
Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit ¾ -Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
15.2 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde
Höfen an der Enz, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse
über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt
werden.
15.3 Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
die Liquidation des Vereinsvermögens
erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden
die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung
eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist Höfen an der Enz, Gerichtsstand ist Calw.
§ 17 Inkrafttreten der
Satzung und Tätigkeitsbeginn
17.1 Vorstehende Satzung wurde am 25.07.2003 in Höfen an der Enz von der
Gründungsversammlung beschlossen.
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